860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 77 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Besondere Massnahmen
Besondere Massnahmen und Modellversuche
Art. 77 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Besondere Massnahmen
1. Die GSI kann zur Erreichung des Zwecks und der Ziele dieses Gesetzes besondere Massnahmen treffen.
2. Sie kann
a Leistungsangebote für besondere Bedürfnisse bereitstellen,
b Beiträge an Organisationen oder beauftragte Dritte gewähren,
c die Freiwilligenarbeit fördern und unterstützen,
d Studien und Evaluationen fördern.