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860.2 SLGLPASOC CH-BE

Art. 77 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Besondere Massnahmen

Besondere Massnahmen und Modellversuche
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Art. 77 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Besondere Massnahmen

1. Die GSI kann zur Erreichung des Zwecks und der Ziele dieses Gesetzes besondere Massnahmen treffen.

2. Sie kann

a Leistungsangebote für besondere Bedürfnisse bereitstellen,

b Beiträge an Organisationen oder beauftragte Dritte gewähren,

c die Freiwilligenarbeit fördern und unterstützen,

d Studien und Evaluationen fördern.

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