860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 76 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Beiträge an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
Weitere soziale Leistungsangebote - Finanzierung
Art. 76 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Beiträge an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
1. Die zuständige Stelle der GSI kann Beiträge an Personen gewähren für die Inanspruchnahme der Leistungsangebote nach Artikel 72, soweit diese nicht mit Eigenleistungen, mit Leistungen Dritter oder mit Betriebsbeiträgen der GSI finanziert werden können.