860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 75 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Beiträge an Leistungserbringer
Weitere soziale Leistungsangebote - Finanzierung
Art. 75 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Beiträge an Leistungserbringer
1. Die GSI gewährt Beiträge an die von ihr beauftragten Leistungserbringer.