860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 74 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Transporte zur sozialen Teilhabe von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung
Weitere soziale Leistungsangebote - Leistungsangebote
Art. 74 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Transporte zur sozialen Teilhabe von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung
1. Die zuständige Stelle der GSI kann eine geeignete juristische Person mit der Erbringung folgender Leistungen beauftragen
a Festlegung der Kriterien für eine Berechtigung, vergünstigte Transportdienste anzubieten,
b Erteilung dieser Berechtigung durch Verfügung,
c Festlegung der Kriterien für einen individuellen Transportanspruch der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie Bestimmung von dessen Höhe und des Selbstbehalts,
d Erteilung des individuellen Transportanspruchs,
e Abrechnung der Fahrten.
2. Die zuständige Stelle der GSI genehmigt die Kriterien nach Absatz 1 Buchstaben a und c.