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Art. 74 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Transporte zur sozialen Teilhabe von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung

Weitere soziale Leistungsangebote - Leistungsangebote
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Art. 74 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Transporte zur sozialen Teilhabe von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung

1. Die zuständige Stelle der GSI kann eine geeignete juristische Person mit der Erbringung folgender Leistungen beauftragen

a Festlegung der Kriterien für eine Berechtigung, vergünstigte Transportdienste anzubieten,

b Erteilung dieser Berechtigung durch Verfügung,

c Festlegung der Kriterien für einen individuellen Transportanspruch der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie Bestimmung von dessen Höhe und des Selbstbehalts,

d Erteilung des individuellen Transportanspruchs,

e Abrechnung der Fahrten.

2. Die zuständige Stelle der GSI genehmigt die Kriterien nach Absatz 1 Buchstaben a und c.

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