860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 73 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Zuständigkeit
Weitere soziale Leistungsangebote - Leistungsangebote
Art. 73 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Zuständigkeit
1. Die GSI stellt die erforderlichen Angebote nach Artikel 72 bereit.
2. Die Gemeinden können ergänzende Angebote bereitstellen.