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Art. 73 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Zuständigkeit

Weitere soziale Leistungsangebote - Leistungsangebote
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Art. 73 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Zuständigkeit

1. Die GSI stellt die erforderlichen Angebote nach Artikel 72 bereit.

2. Die Gemeinden können ergänzende Angebote bereitstellen.

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