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Art. 71 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Ziel

Weitere soziale Leistungsangebote - Leistungsangebote
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Art. 71 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Ziel

1. Die GSI und die Gemeinden sorgen für die erforderlichen weiteren Angebote zur sozialen Integration.

2. Diese dienen der sozialen Stabilisierung und der Aktivierung der persönlichen Ressourcen und damit der Förderung der Eigenverantwortung und eines selbstbestimmten Lebens.

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