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Art. 70 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Beiträge an Sozialdienste und Fachstellen

Leistungsangebote der beruflichen und sozialen Integration - Finanzierung
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Art. 70 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Beiträge an Sozialdienste und Fachstellen

1. Die GSI kann den Sozialdiensten und zuweisenden Fachstellen Beiträge gewähren für die Finanzierung der Teilnahme einer Leistungsempfängerin oder eines Leistungsempfängers an einem Leistungsangebot nach Artikel 65.

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