860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 7 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)
Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
Art. 7 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)
1. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
a) Leistungserbringer: natürliche oder juristische Personen, die soziale Leistungsangebote erbringen;
b) Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger: natürliche Personen, die soziale Leistungsangebote nutzen;
c) Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger: natürliche oder juristische Personen, die gestützt auf dieses Gesetz Staatsbeiträge erhalten.