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860.2 SLGLPASOC CH-BE

Art. 7 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
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Art. 7 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)

1. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

a) Leistungserbringer: natürliche oder juristische Personen, die soziale Leistungsangebote erbringen;

b) Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger: natürliche Personen, die soziale Leistungsangebote nutzen;

c) Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger: natürliche oder juristische Personen, die gestützt auf dieses Gesetz Staatsbeiträge erhalten.

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