860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 69 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Beiträge an Gemeinden
Leistungsangebote der beruflichen und sozialen Integration - Finanzierung
Art. 69 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Beiträge an Gemeinden
Die GSI kann den Gemeinden, die auf eigene Kosten ergänzende Angebote bereitstellen, Beiträge an die Kosten dieser Angebote gewähren.