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Art. 69 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Beiträge an Gemeinden

Leistungsangebote der beruflichen und sozialen Integration - Finanzierung
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Art. 69 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Beiträge an Gemeinden

Die GSI kann den Gemeinden, die auf eigene Kosten ergänzende Angebote bereitstellen, Beiträge an die Kosten dieser Angebote gewähren.

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