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Art. 68 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Beiträge an Leistungserbringer

Leistungsangebote der beruflichen und sozialen Integration - Finanzierung
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Art. 68 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Beiträge an Leistungserbringer

1. Die GSI gewährt Beiträge an die von ihr beauftragten Leistungserbringer.

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