860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 67 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Zuständigkeiten
Leistungsangebote der beruflichen und sozialen Integration - Leistungsangebote
Art. 67 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Zuständigkeiten
1. Die GSI
a stellt die erforderlichen Angebote nach Artikel 65 bereit,
b sieht eine angemessene regionale Angebotsverteilung vor,
c koordiniert ihre Angebote mit jenen der Arbeitsmarktbehörden und der Bildungsbehörden sowie im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ).
2. Die Gemeinden können ergänzende Angebote nach Artikel 65 bereitstellen.