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Art. 67 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Zuständigkeiten

Leistungsangebote der beruflichen und sozialen Integration - Leistungsangebote
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Art. 67 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Zuständigkeiten

1. Die GSI

a stellt die erforderlichen Angebote nach Artikel 65 bereit,

b sieht eine angemessene regionale Angebotsverteilung vor,

c koordiniert ihre Angebote mit jenen der Arbeitsmarktbehörden und der Bildungsbehörden sowie im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ).

2. Die Gemeinden können ergänzende Angebote nach Artikel 65 bereitstellen.

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