860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 66 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Zusammenarbeit mit der Wirtschaft
Leistungsangebote der beruflichen und sozialen Integration - Leistungsangebote
Art. 66 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Zusammenarbeit mit der Wirtschaft
1. Die Leistungserbringer und die zuständigen Behörden arbeiten mit der Wirtschaft, den Gewerkschaften und den Verbänden zusammen.