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Art. 66 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Zusammenarbeit mit der Wirtschaft

Leistungsangebote der beruflichen und sozialen Integration - Leistungsangebote
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Art. 66 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Zusammenarbeit mit der Wirtschaft

1. Die Leistungserbringer und die zuständigen Behörden arbeiten mit der Wirtschaft, den Gewerkschaften und den Verbänden zusammen.

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