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Art. 64 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Ziel

Leistungsangebote der beruflichen und sozialen Integration - Leistungsangebote
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Art. 64 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Ziel

1. Die GSI und die Gemeinden sorgen für die erforderlichen Angebote zur beruflichen und sozialen Integration.

2. Diese Leistungsangebote bezwecken, die berufliche und soziale Integration von gegenüber der Arbeitslosenversicherung oder der Invalidenversicherung nicht oder nicht hinreichend anspruchsberechtigten, erwerbslosen Personen sowie von allen erwerbslosen Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu fördern.

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