860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 63 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Finanzierung der Betreuungsgutscheine
Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Finanzierung
Art. 63 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Finanzierung der Betreuungsgutscheine
1. Die Gemeinden gewähren Beiträge an die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung in Form von Betreuungsgutscheinen.