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Art. 63 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Finanzierung der Betreuungsgutscheine

Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Finanzierung
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Art. 63 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Finanzierung der Betreuungsgutscheine

1. Die Gemeinden gewähren Beiträge an die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung in Form von Betreuungsgutscheinen.

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