860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 61 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Beiträge an Leistungserbringer
Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Finanzierung
Art. 61 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Beiträge an Leistungserbringer
1. Die GSI oder die Gemeinden gewähren Beiträge an die von ihnen beauftragten Leistungserbringer.
2. Die GSI kann Kindertagesstätten mit einer Zulassung nach Artikel 49 Absatz 1 Beiträge zur Sicherstellung des beruflichen Nachwuchses ausrichten.