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Art. 61 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Beiträge an Leistungserbringer

Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Finanzierung
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Art. 61 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Beiträge an Leistungserbringer

1. Die GSI oder die Gemeinden gewähren Beiträge an die von ihnen beauftragten Leistungserbringer.

2. Die GSI kann Kindertagesstätten mit einer Zulassung nach Artikel 49 Absatz 1 Beiträge zur Sicherstellung des beruflichen Nachwuchses ausrichten.

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