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860.2 SLGLPASOC CH-BE

Art. 60 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)

Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Pädagogisch-therapeutische Massnahmen
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Art. 60 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)

1. Die GSI stellt unter Berücksichtigung der Angebote der Volksschule die erforderlichen Leistungsangebote in folgenden Bereichen bereit, insbesondere

a) pädagogisch-therapeutische Massnahmen für Kinder und Jugendliche im Vor- und Nachschulalter,

b) heilpädagogische Früherziehung.

2. Sie kann den Vollzug der Aufgaben nach Absatz 1 einschliesslich der damit verbundenen Verfügungskompetenz einer anderen geeigneten Behörde oder Stelle übertragen.

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