860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 60 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)
Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Pädagogisch-therapeutische Massnahmen
Art. 60 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)
1. Die GSI stellt unter Berücksichtigung der Angebote der Volksschule die erforderlichen Leistungsangebote in folgenden Bereichen bereit, insbesondere
a) pädagogisch-therapeutische Massnahmen für Kinder und Jugendliche im Vor- und Nachschulalter,
b) heilpädagogische Früherziehung.
2. Sie kann den Vollzug der Aufgaben nach Absatz 1 einschliesslich der damit verbundenen Verfügungskompetenz einer anderen geeigneten Behörde oder Stelle übertragen.