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Art. 6 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Gemeinden

Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeiten und Aufgaben
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Art. 6 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Gemeinden

1. Die Gemeinden

a) erheben und analysieren den Bedarf an sozialen Leistungsangeboten in ihrem Zuständigkeitsbereich,

b) können soziale Leistungsangebote in Koordination mit der GSI in den gemeinsamen Zuständigkeitsbereichen erbringen.

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