860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 6 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Gemeinden
Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeiten und Aufgaben
Art. 6 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Gemeinden
1. Die Gemeinden
a) erheben und analysieren den Bedarf an sozialen Leistungsangeboten in ihrem Zuständigkeitsbereich,
b) können soziale Leistungsangebote in Koordination mit der GSI in den gemeinsamen Zuständigkeitsbereichen erbringen.