860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 59 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)
Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sowie deren Familien
Art. 59 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)
1\. Die GSI stellt unter Berücksichtigung der Angebote anderer Direktionen Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen oder in besonders schwierigen psychosozialen Verhältnissen sowie für deren Familien bereit.