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860.2 SLGLPASOC CH-BE

Art. 59 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)

Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sowie deren Familien
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Art. 59 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)

1\. Die GSI stellt unter Berücksichtigung der Angebote anderer Direktionen Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen oder in besonders schwierigen psychosozialen Verhältnissen sowie für deren Familien bereit.

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