860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 58 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)
Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Offene Kinder- und Jugendarbeit (OKJA)
Art. 58 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)
1. Die OKJA bezweckt, Kinder und Jugendliche sowie deren Umfeld zu stützen, zu fördern und ihnen einen angemessenen Platz in der Gesellschaft zu ermöglichen.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu den Angeboten durch Verordnung.