Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.2 SLGLPASOC CH-BE

Art. 58 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)

Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Offene Kinder- und Jugendarbeit (OKJA)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (144 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 58 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)

1. Die OKJA bezweckt, Kinder und Jugendliche sowie deren Umfeld zu stützen, zu fördern und ihnen einen angemessenen Platz in der Gesellschaft zu ermöglichen.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu den Angeboten durch Verordnung.

← Art. 57 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) Zweck Art. 59 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →