860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 57 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Steuerdaten
Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Familienergänzende Kinderbetreuung - Verfahren und Datenschutz
Art. 57 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Steuerdaten
1. Die für die Ausstellung der Betreuungsgutscheine zuständige Stelle ist mit dem Einverständnis der betroffenen Personen berechtigt, zur Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten in einem Abrufverfahren auf die hierfür erforderlichen Steuerdaten der kantonalen Steuerverwaltung zuzugreifen.