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Art. 56 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Datenbearbeitung

Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Familienergänzende Kinderbetreuung - Verfahren und Datenschutz
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Art. 56 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Datenbearbeitung

1. Die für die Ausstellung der Betreuungsgutscheine zuständige Stelle ist berechtigt, die im Gesuch enthaltenen Daten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten zu bearbeiten.

2. Die Leistungserbringer sind berechtigt, die zur Bestätigung des Betreuungsverhältnisses erforderlichen Angaben aus dem Gesuch sowie die Verfügung, mit welcher der Betreuungsgutschein gewährt wird, einzusehen.

3. Die Datenbearbeitung erfolgt in Anwendung der von der GSI bereitgestellten Webapplikation in einem elektronischen Abrufverfahren.

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