860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 55 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Rückerstattung
Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Familienergänzende Kinderbetreuung - Verfahren und Datenschutz
Art. 55 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Rückerstattung
1. Die Wohnsitzgemeinde fordert Beiträge, die aufgrund von unrichtigen Angaben oder Verschweigen von Tatsachen zu Unrecht an Erziehungsberechtigte gewährt oder an Leistungserbringer ausbezahlt wurden, mit Verzugszinsen zurück.
2. Unterlässt sie dies, kürzt die zuständige Stelle der GSI den dem Lastenausgleich anrechenbaren Betrag.