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Art. 54 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Verfahren

Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Familienergänzende Kinderbetreuung - Verfahren und Datenschutz
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Art. 54 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Verfahren

1. Die Erziehungsberechtigten reichen bei der zuständigen Stelle ein Gesuch um Betreuungsgutscheine ein.

2. Die zuständige Stelle prüft das Gesuch und verfügt über die Gutscheinberechtigung und deren Höhe. Der Betreuungsgutschein wird befristet erteilt.

3. Die zuständige Stelle entrichtet den Gutscheinbetrag an den Leistungserbringer, bei dem das Kind betreut wird.

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