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Art. 53 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Veröffentlichung

Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Familienergänzende Kinderbetreuung - Leistungserbringer
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Art. 53 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Veröffentlichung

1. Die zuständige Stelle der GSI veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Leistungserbringer.

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