860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 51 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Pflichten
Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Familienergänzende Kinderbetreuung - Leistungserbringer
Art. 51 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Pflichten
1. Wer zur Entgegennahme von Betreuungsgutscheinen zugelassen ist, hat
a) den zuständigen Behörden die zur Überprüfung der Qualität der Leistungserbringung und zur ordnungsgemässen Abrechnung erforderlichen Daten und Kennzahlen zu liefern,
b) den zuständigen Behörden Angaben über die betreuten Kinder und deren Betreuungspensum zu liefern,
c) bei Bedarf mit involvierten Stellen zusammenzuarbeiten,
d) die von der GSI bereitgestellte Webapplikation zu verwenden.