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860.2 SLGLPASOC CH-BE

Art. 50 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Einschränkung, Entzug und Erlöschen

Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Familienergänzende Kinderbetreuung - Leistungserbringer
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Art. 50 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Einschränkung, Entzug und Erlöschen

1. Für Einschränkung, Entzug und Erlöschen der Zulassung sind Artikel 93 und 94 sinngemäss anwendbar.

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