860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 50 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Einschränkung, Entzug und Erlöschen
Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Familienergänzende Kinderbetreuung - Leistungserbringer
Art. 50 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Einschränkung, Entzug und Erlöschen
1. Für Einschränkung, Entzug und Erlöschen der Zulassung sind Artikel 93 und 94 sinngemäss anwendbar.