860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 5 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)
Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeiten und Aufgaben
Art. 5 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)
1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)
a) konkretisiert die Ziele der sozialen Leistungsangebote und sorgt für deren Umsetzung,
b) erhebt und analysiert den Bedarf an sozialen Leistungsangeboten,
c) sorgt für eine bedarfsgerechte Versorgung,
d) stellt die erforderlichen sozialen Leistungsangebote bereit,
e) überprüft die Wirkung und Qualität der Versorgung,
f) legt Kennzahlen für das fachliche und finanzielle Controlling fest,
g) stellt das fachliche und finanzielle Controlling anhand der Kennzahlen nach Buchstabe f sicher.
2. Sie kann Ombudsstellen fördern und unterstützen.