860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 49 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Zulassung
Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Familienergänzende Kinderbetreuung - Leistungserbringer
Art. 49 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Zulassung
1. Die zuständige Stelle der GSI erteilt Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen die Zulassung zur Entgegennahme von Betreuungsgutscheinen.
2. Leistungserbringer mit Zulassung haben die Gesamtarbeitsverträge oder die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten.
3. Der Regierungsrat legt die weiteren Anforderungen, insbesondere die Qualitätsvorgaben, durch Verordnung fest.
4. Die Zulassung erfolgt auf Gesuch hin. Sie wird kostenlos erteilt.