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Art. 49 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Zulassung

Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Familienergänzende Kinderbetreuung - Leistungserbringer
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Art. 49 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Zulassung

1. Die zuständige Stelle der GSI erteilt Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen die Zulassung zur Entgegennahme von Betreuungsgutscheinen.

2. Leistungserbringer mit Zulassung haben die Gesamtarbeitsverträge oder die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten.

3. Der Regierungsrat legt die weiteren Anforderungen, insbesondere die Qualitätsvorgaben, durch Verordnung fest.

4. Die Zulassung erfolgt auf Gesuch hin. Sie wird kostenlos erteilt.

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