860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 48 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Mitwirkungspflicht
Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Familienergänzende Kinderbetreuung - Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
Art. 48 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Mitwirkungspflicht
1. Die Erziehungsberechtigten als Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sind dazu verpflichtet,
a) die notwendigen Unterlagen termingerecht einzureichen,
b) die notwendigen Personen und Stellen zu ermächtigen, der zuständigen Stelle bzw. den von ihr beauftragten Dritten die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen,
c) jede Änderung der Verhältnisse, die eine Anpassung des Betreuungsgutscheins zur Folge haben könnte, unaufgefordert und unverzüglich zu melden.
2. Verletzen sie ihre Mitwirkungspflichten, können die Leistungen vorübergehend oder dauernd verweigert werden.