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Art. 47 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Bedarf an Betreuungsgutscheinen

Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Familienergänzende Kinderbetreuung - Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
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Art. 47 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Bedarf an Betreuungsgutscheinen

1. Einen Bedarf an Betreuungsgutscheinen haben Erziehungsberechtigte, wenn

a sie erwerbstätig sind oder einer Tätigkeit nachgehen, die der Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist,

b die familienergänzende Kinderbetreuung zur sozialen oder sprachlichen Integration notwendig ist oder

c gesundheitliche Gründe die Kinderbetreuung im eigenen Haushalt über längere Zeit ganz oder teilweise verunmöglichen.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er regelt insbesondere allfällige Zusatzleistungen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen und die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse.

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