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860.2 SLGLPASOC CH-BE

Art. 46 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Zugänglichkeit

Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Familienergänzende Kinderbetreuung - Gemeinden
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Art. 46 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Zugänglichkeit

1. Die Gemeinden können die Betreuungsgutscheine kontingentieren.

2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung festlegen, welche Prioritäten im Fall einer Kontingentierung zu beachten sind.

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