860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 46 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Zugänglichkeit
Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Familienergänzende Kinderbetreuung - Gemeinden
Art. 46 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Zugänglichkeit
1. Die Gemeinden können die Betreuungsgutscheine kontingentieren.
2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung festlegen, welche Prioritäten im Fall einer Kontingentierung zu beachten sind.