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Art. 45 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Teilnahme am Gutscheinsystem

Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Familienergänzende Kinderbetreuung - Gemeinden
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Art. 45 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Teilnahme am Gutscheinsystem

Die Gemeinden entscheiden darüber, ob sie am Gutscheinsystem teilnehmen.

Gemeinden, die am Gutscheinsystem teilnehmen, sind verpflichtet, die von der GSI bereitgestellte Webapplikation zu verwenden.

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