860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 43 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Ziel und Form
Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Familienergänzende Kinderbetreuung - Grundsätze
Art. 43 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Ziel und Form
1. Das Leistungsangebot der familienergänzenden Kinderbetreuung dient der Sicherstellung folgender Ziele
a) Existenzsicherung von Familien,
b) Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Eltern,
c) Integration von Kindern in einem sozialen Netz,
d) Chancengleichheit,
e) sprachliche Integration der Kinder.
2. Es ist primär auf Erziehungsberechtigte ausgerichtet, die zur Erreichung dieser Ziele auf mitfinanzierte familienergänzende Betreuung angewiesen sind.
3. Es wird in Form von Betreuungsgutscheinen erbracht.