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Art. 42 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Elternbildung

Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Frühe Förderung
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Art. 42 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Elternbildung

1. Elternbildung dient dem Ziel, den Eltern Wissen und Fähigkeiten zu vermitteln und Handlungsoptionen zu eröffnen, die sie zur Erfüllung ihrer Erziehungs- und Sozialisationsaufgaben befähigen.

2. Unterstützt werden insbesondere niederschwellige Leistungsangebote für Eltern, die aufgrund fehlender sprachlicher, kultureller oder finanzieller Ressourcen über einen eingeschränkten Zugang zu universellen Informations- und Bildungsangeboten im Erziehungsbereich verfügen.

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