860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 42 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Elternbildung
Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Frühe Förderung
Art. 42 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Elternbildung
1. Elternbildung dient dem Ziel, den Eltern Wissen und Fähigkeiten zu vermitteln und Handlungsoptionen zu eröffnen, die sie zur Erfüllung ihrer Erziehungs- und Sozialisationsaufgaben befähigen.
2. Unterstützt werden insbesondere niederschwellige Leistungsangebote für Eltern, die aufgrund fehlender sprachlicher, kultureller oder finanzieller Ressourcen über einen eingeschränkten Zugang zu universellen Informations- und Bildungsangeboten im Erziehungsbereich verfügen.