860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 41 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Mütter- und Väterberatung
Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Frühe Förderung
Art. 41 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Mütter- und Väterberatung
Die Mütter- und Väterberatung als Angebot der frühen Förderung nimmt Kontakt auf zu Eltern und Pflegeeltern von Kindern bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und bietet ihnen dezentrale Beratung und Unterstützung an bei der Pflege, Ernährung, Gesundheit, Entwicklung und Erziehung.