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Art. 41 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Mütter- und Väterberatung

Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Frühe Förderung
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Art. 41 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Mütter- und Väterberatung

Die Mütter- und Väterberatung als Angebot der frühen Förderung nimmt Kontakt auf zu Eltern und Pflegeeltern von Kindern bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und bietet ihnen dezentrale Beratung und Unterstützung an bei der Pflege, Ernährung, Gesundheit, Entwicklung und Erziehung.

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