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Art. 40 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Vorschulische Sprachförderung

Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Frühe Förderung
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Art. 40 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Vorschulische Sprachförderung

1. Kinder, deren Sprachstand in der Unterrichtssprache an ihrem Wohnsitz für den Eintritt in die Volksschule bei zu erwartender Entwicklung nachweislich ungenügend ist, können bis zum Eintritt in den Kindergarten altersgerecht im Erwerb dieser Unterrichtssprache gefördert werden.

2. Die GSI und die Gemeinden fördern den vorschulischen Spracherwerb primär im Rahmen der familienergänzenden Kinderbetreuung.

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