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Art. 4 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Subsidiarität

Allgemeine Bestimmungen - Grundsätze
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Art. 4 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Subsidiarität

Der Kanton und die Gemeinden stellen soziale Leistungsangebote in Ergänzung zur privaten Initiative, zu Leistungen der Sozialversicherungen sowie zu anderen Leistungsformen nur soweit bereit und finanzieren sie, als dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots nötig ist.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2023 GSI 354 · be (Art. 4 SLG)
Household Support Cost Contribution Dispute
n Leistungsformen nur soweit bereit und finanzieren sie, als dies zur Si- cherstellung eines bedarfsgerechten Angebots nötig ist (Art. 4 SLG).21 Weiter werden die Beiträge an die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger leistungsorientiert, nach Möglichkeit pros- pe