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Art. 39 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Ziel

Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Frühe Förderung
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Art. 39 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Ziel

1. Frühe Förderung bezweckt, die Ressourcen von Kindern und ihren Familien generell und besonders bei Risikokumulation präventiv zu stärken, damit sich die Kinder ihren individuellen Voraussetzungen entsprechend möglichst optimal und altersgemäss entwickeln können.

2. Sie umfasst insbesondere

a) vorschulische Sprachförderung,

b) Angebote zur sozialen Integration,

c) Beratungs- und Bildungsangebote für Eltern,

d) Informations- und Vernetzungsangebote.

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