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Art. 38 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Zuständigkeiten

Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Leistungsangebote
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Art. 38 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Zuständigkeiten

1. Die GSI stellt die erforderlichen Leistungsangebote nach Artikel 37 Absatz 2 bereit.

2. Die Gemeinden können Angebote nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben a bis c bereitstellen.

3. Sie können den Vollzug der Aufgaben der familienergänzenden Kinderbetreuung einschliesslich der damit verbundenen Verfügungskompetenz einer geeigneten Behörde oder Institution übertragen.

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