860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 38 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Zuständigkeiten
Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Leistungsangebote
Art. 38 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Zuständigkeiten
1. Die GSI stellt die erforderlichen Leistungsangebote nach Artikel 37 Absatz 2 bereit.
2. Die Gemeinden können Angebote nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben a bis c bereitstellen.
3. Sie können den Vollzug der Aufgaben der familienergänzenden Kinderbetreuung einschliesslich der damit verbundenen Verfügungskompetenz einer geeigneten Behörde oder Institution übertragen.