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Art. 37 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Inhalt

Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Leistungsangebote
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Art. 37 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Inhalt

1. Die GSI und die Gemeinden sorgen für die erforderlichen Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung.

2. Die Leistungsangebote umfassen insbesondere die folgenden Bereiche

a) frühe Förderung,

b) familienergänzende Kinderbetreuung, soweit sie nicht in der Volksschulgesetzgebung geregelt ist,

c) offene Kinder- und Jugendarbeit,

d) Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sowie deren Familien,

e) pädagogisch-therapeutische Massnahmen.

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