860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 37 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Inhalt
Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung - Leistungsangebote
Art. 37 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Inhalt
1. Die GSI und die Gemeinden sorgen für die erforderlichen Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung.
2. Die Leistungsangebote umfassen insbesondere die folgenden Bereiche
a) frühe Förderung,
b) familienergänzende Kinderbetreuung, soweit sie nicht in der Volksschulgesetzgebung geregelt ist,
c) offene Kinder- und Jugendarbeit,
d) Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sowie deren Familien,
e) pädagogisch-therapeutische Massnahmen.