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Art. 36 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Beiträge an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger

Leistungsangebote der Gesundheitsförderung und Suchthilfe - Finanzierung
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Art. 36 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Beiträge an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger

1. Die zuständige Stelle der GSI kann Beiträge an Personen gewähren für die Inanspruchnahme der Leistungsangebote nach den Artikeln 31 und 32, soweit diese nicht mit Eigenleistungen, mit Leistungen Dritter oder mit Betriebsbeiträgen der GSI finanziert werden können.

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