Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.2 SLGLPASOC CH-BE

Art. 35 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Beiträge an Leistungserbringer

Leistungsangebote der Gesundheitsförderung und Suchthilfe - Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (144 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Beiträge an Leistungserbringer

1. Die GSI oder die Gemeinden gewähren Beiträge an die von ihnen beauftragten Leistungserbringer.

← Art. 34 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) Zweck Art. 36 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →