860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 35 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Beiträge an Leistungserbringer
Leistungsangebote der Gesundheitsförderung und Suchthilfe - Finanzierung
Art. 35 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Beiträge an Leistungserbringer
1. Die GSI oder die Gemeinden gewähren Beiträge an die von ihnen beauftragten Leistungserbringer.