Art. 34 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Fonds für Suchtprobleme
Art. 34 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Fonds für Suchtprobleme
1. Unter der Bezeichnung «Fonds für Suchtprobleme» besteht eine Spezialfinanzierung im Sinne von Artikel 14 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG)[[5]].
2. Der Fonds, dem von Dritten weitere Mittel zugewiesen werden können, wird wie folgt geäufnet
a. aus dem Anteil des Kantons am Reinertrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung nach der eidgenössischen Alkoholgesetzgebung,
b. aus der Alkoholabgabe nach dem Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG)[[6]],
c. aus der Spielbankenabgabe nach dem kantonalen Geldspielgesetz vom 10. Juni 2020 (KGSG)[[7]],
d. aus der Spielsuchtabgabe nach dem Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019 (GSK)[[8]].
3. Die Mittel des Fonds werden insbesondere zur Finanzierung und Steuerung von Massnahmen und Einrichtungen der Gesundheitsförderung (Art. 31) und Suchthilfe (Art. 32) verwendet.
4. Bei der Mittelvergabe sind das Fondsreglement und die spezifischen Zweckbindungen zu berücksichtigen.