860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 33 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Zuständigkeiten
Leistungsangebote der Gesundheitsförderung und Suchthilfe - Leistungsangebote
Art. 33 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Zuständigkeiten
1. Die GSI stellt die erforderlichen Leistungsangebote nach Artikel 31 und 32 bereit.
2. Die Gemeinden können Leistungsangebote nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben e und f bereitstellen.