Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.2 SLGLPASOC CH-BE

Art. 33 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Zuständigkeiten

Leistungsangebote der Gesundheitsförderung und Suchthilfe - Leistungsangebote
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (144 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Zuständigkeiten

1. Die GSI stellt die erforderlichen Leistungsangebote nach Artikel 31 und 32 bereit.

2. Die Gemeinden können Leistungsangebote nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben e und f bereitstellen.

← Art. 32 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) Zweck Art. 34 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →