860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 30 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Ziel
Leistungsangebote der Gesundheitsförderung und Suchthilfe - Leistungsangebote
Art. 30 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Ziel
1. Die GSI und die Gemeinden sorgen für bedarfsgerechte Leistungsangebote der Gesundheitsförderung und der Suchthilfe.
2. Diese dienen der Sicherstellung folgender Ziele
a) einen gesunden Lebensstil und gesundheitsförderliche Lebensbedingungen zu unterstützen,
b) übertragbare sowie nichtübertragbare Krankheiten zu verhindern oder zumindest hinauszuzögern,
c) Suchterkrankungen zu verhindern,
d) abhängigen Menschen die notwendige Hilfe und Behandlung zu ermöglichen,
e) die individuellen, sozialen und gesundheitlichen Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs zu vermindern und negative Auswirkungen auf die Gesellschaft zu verringern.