Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.2 SLGLPASOC CH-BE

Art. 30 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Ziel

Leistungsangebote der Gesundheitsförderung und Suchthilfe - Leistungsangebote
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (144 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Ziel

1. Die GSI und die Gemeinden sorgen für bedarfsgerechte Leistungsangebote der Gesundheitsförderung und der Suchthilfe.

2. Diese dienen der Sicherstellung folgender Ziele

a) einen gesunden Lebensstil und gesundheitsförderliche Lebensbedingungen zu unterstützen,

b) übertragbare sowie nichtübertragbare Krankheiten zu verhindern oder zumindest hinauszuzögern,

c) Suchterkrankungen zu verhindern,

d) abhängigen Menschen die notwendige Hilfe und Behandlung zu ermöglichen,

e) die individuellen, sozialen und gesundheitlichen Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs zu vermindern und negative Auswirkungen auf die Gesellschaft zu verringern.

← Art. 29 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) Zweck Art. 31 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →