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Art. 3 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Zugänglichkeit

Allgemeine Bestimmungen - Grundsätze
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Art. 3 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Zugänglichkeit

1. Die vom Kanton bereitgestellten sozialen Leistungsangebote sind bei entsprechendem Bedarf allen Personen mit Wohnsitz im Kanton zugänglich.

2. Sie können in Ausnahmefällen auch Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz zugänglich gemacht werden.

3. Die von einer Gemeinde bereitgestellten sozialen Leistungsangebote sind bei entsprechendem Bedarf allen Personen mit Wohnsitz in der bereitstellenden Gemeinde zugänglich.

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