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Art. 29 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Finanzierung der Pflegekosten

Leistungsangebote für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf - Finanzierung
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Art. 29 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Finanzierung der Pflegekosten

1. Die GSI vergütet den Leistungserbringern die nicht von den Krankenversicherern und den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern gedeckten Pflegekosten nach Artikel 25a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)[4].

2. Der Regierungsrat kann Pauschalen oder Normkosten festsetzen und regelt die Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger durch Verordnung.

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