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Art. 25 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Ziel

Leistungsangebote für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf - Leistungsangebote
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Art. 25 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Ziel

1. Die GSI sorgt für die erforderlichen Leistungsangebote für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf.

2. Sie berücksichtigt dabei die spezifischen Anliegen von Kindern, älteren, chronisch kranken und sterbenden Menschen sowie von deren Angehörigen.

3. Die Leistungsangebote dienen dem Zweck,

a) die Gesundheit und die Selbstständigkeit von Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf zu erhalten und zu fördern,

b) die Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf in der Behandlung und im Umgang mit Auswirkungen von Krankheiten und Therapien zu unterstützen.

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