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Art. 24 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Interkantonale Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen - Zusammenarbeit
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Art. 24 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Interkantonale Zusammenarbeit

1. Die GSI und die Gemeinden können beim Bereitstellen der Leistungsangebote auch ausserkantonale Leistungserbringer berücksichtigen, soweit das zur Bedarfsdeckung notwendig oder kostengünstiger ist und gleichzeitig die Leistungserbringung in definierter Qualität gewährleistet ist.

2. Der Regierungsrat kann bei Bedarf mit anderen Kantonen Verträge abschliessen über

a die Zusammenarbeit,

b die Aufnahme von Personen in Institutionen,

c die Kostentragung,

d die gegenseitige Finanzierung von Leistungen.

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