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Art. 23 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Interinstitutionelle Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen - Zusammenarbeit
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Art. 23 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Interinstitutionelle Zusammenarbeit

1. Die Leistungserbringer arbeiten mit anderen Institutionen zusammen, um die Eingliederung von Personen und deren finanzielle Unabhängigkeit zu fördern. Dazu gehören insbesondere die Sozialdienste sowie die Organe der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

2. Die mitwirkenden Institutionen stimmen ihre Angebote an Eingliederungsmassnahmen aufeinander ab.

3. Die Datenbearbeitung und -bekanntgabe in der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) richten sich nach der kantonalen Arbeitsmarktgesetzgebung.

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